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Neue Regeln für Stromspeicher: Mehr Freiheit für Solarparks und neue Chancen am Strommarkt

Porträt von Ronald Ackermann

Ronald Ackermann

Veröffentlicht · 12 Min. Lesezeit

Regeln für Stromspeicher
Inhalt dieses Artikels

Die Regeln für den Betrieb von Stromspeichern verändern sich. Mit ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 2026 eröffnet die Bundesnetzagentur neue Möglichkeiten, Solarstrom und Strom aus dem öffentlichen Netz in Batteriespeichern gemeinsam zu nutzen. Für Energieunternehmen, Projektentwickler und Investoren erweitert sich damit der wirtschaftliche Spielraum bei der Planung und Vermarktung von Speicheranlagen.

Besonders interessant ist die Neuregelung für große Solarparks mit angeschlossenen Batteriespeichern. Sie können künftig flexibler auf unterschiedliche Strompreise reagieren und zusätzliche Vermarktungsmodelle nutzen. Die neuen Möglichkeiten setzen allerdings geeignete Messsysteme und eine entsprechende Abrechnung voraus. Bis Ende September 2027 gelten außerdem Übergangsbedingungen. Die Entscheidung kommt zu einem Zeitpunkt, an dem Batteriespeicher für die Wirtschaftlichkeit erneuerbarer Energien zunehmend an Bedeutung gewinnen. Es geht nicht mehr allein darum, möglichst viel Strom zu erzeugen. Entscheidend wird auch, wann dieser Strom am Markt angeboten wird.

Stromspeicher bekommen eine neue Rolle im Energiemarkt

An sonnigen Tagen produzieren Solaranlagen häufig besonders viel Strom. Die Preise an der Strombörse können dann deutlich sinken, gelegentlich sogar unter null fallen. In den Abendstunden sieht die Situation oft anders aus. Der Verbrauch steigt, die Solarstromerzeugung nimmt ab und die Preise können wieder anziehen. Batteriespeicher können diese zeitlichen Unterschiede ausgleichen. Sie nehmen Strom auf, wenn er reichlich vorhanden ist, und geben ihn später wieder ab. Technisch ist das längst möglich. Die wirtschaftliche Nutzung war jedoch durch regulatorische Vorgaben eingeschränkt.

Mit ihrer am 1. Oktober 2026 beschlossenen Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) hat die Bundesnetzagentur die Voraussetzungen verändert. Speicher sollen künftig flexibler auf Strompreise reagieren können, ohne dass die Förderung des zwischengespeicherten erneuerbaren Stroms grundsätzlich verloren geht.Besonders interessant ist die Neuregelung für Betreiber von Solarparks mit Batteriespeichern. Auch Unternehmen, Gewerbebetriebe und private Haushalte mit eigenen Energieanlagen erhalten zusätzliche Handlungsmöglichkeiten.

Regeln für Stromspeicher

Was sich durch die neuen Speicherregeln konkret ändert

Bislang war die EEG-Förderung für zwischengespeicherten Strom an enge Voraussetzungen geknüpft. Sollte der Speicher die Förderung erhalten, durfte er im Rahmen der bisherigen Ausschließlichkeitsoption grundsätzlich nur erneuerbaren Strom aufnehmen. Das schränkte die Nutzung erheblich ein. Ein Speicher an einem Solarpark konnte beispielsweise nicht ohne Weiteres nachts günstigen Netzstrom aufnehmen und später wieder verkaufen, wenn zugleich der Förderanspruch für den gespeicherten Solarstrom erhalten bleiben sollte.

MiSpeL schafft dafür eine neue Grundlage. Künftig können erneuerbarer Strom und Strom aus dem öffentlichen Netz innerhalb desselben Speichers genutzt werden. Dabei wird rechnerisch bestimmt, welche eingespeisten Mengen förderfähig sind und welche Mengen bei der Abrechnung bestimmter Umlagen und Netzentgelte berücksichtigt werden können. Die bisherige Ausschließlichkeitsoption bleibt daneben bestehen. Betreiber können daher je nach Anlagenkonzept und Voraussetzungen das passende Modell wählen.

Zwei Modelle für die Abrechnung von Stromspeichern

Die Bundesnetzagentur unterscheidet zwischen einer Abgrenzungsoption und einer Pauschaloption. Beide ermöglichen eine flexiblere Nutzung von Speichern, richten sich aber an unterschiedliche Anlagenkonzepte.

Modell Anwendungsbereich Besonderheit
Abgrenzungsoption Speicher aller Größen, einschließlich großer Energieparks Genaue Berechnung anhand von Viertelstundenwerten, in der Regel zwei Zähler
Pauschaloption Insbesondere Haushalte mit Solaranlagen bis 30 kWp Vereinfachte Berechnung, grundsätzlich ein Zähler

Bei der Abgrenzungsoption wird ermittelt, wie viel erneuerbarer Strom und wie viel Netzstrom tatsächlich eingespeichert und wieder abgegeben wurde. Dieses Verfahren eignet sich auch für größere Anlagen und komplexe Energiekonzepte. In bestimmten Sonderfällen kann ein einzelner Zähler ausreichen.

Die Pauschaloption reduziert dagegen den Messaufwand für kleinere Anlagen. Sie nutzt gesetzlich definierte Annahmen und Grenzen, sodass nicht jede Strommenge auf dieselbe Weise einzeln abgegrenzt werden muss. Für die Anwendung der Pauschaloption ist allerdings noch die beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission erforderlich.

 

Infokasten: Wichtige Fachbegriffe einfach erklärt

MiSpeL: Abkürzung für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Die Festlegung regelt die Zuordnung und Abrechnung von Strommengen bei flexibler Speichernutzung.

EEG-Förderung: Staatlich geregelte Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien. Bei der Direktvermarktung kann sie beispielsweise über eine Marktprämie erfolgen.

Direktvermarktung: Verkauf erzeugten Stroms am Strommarkt, häufig über einen spezialisierten Vermarkter, statt ausschließlich über eine feste Einspeisevergütung.

Saldierung: Rechnerische Verrechnung bestimmter bezogener und wieder eingespeister Strommengen. Dadurch können sich Abgaben auf den Netzbezug reduzieren.

kWp: Kilowattpeak bezeichnet die maximale Nennleistung einer Photovoltaikanlage unter standardisierten Testbedingungen.

Bidirektionales Laden: Ein Elektroauto nimmt nicht nur Strom zum Laden auf, sondern kann gespeicherte Energie auch wieder an ein Gebäude oder das Stromnetz abgeben.

Hybrid-Energieparks gewinnen an Bedeutung

Für Projektentwickler verändert MiSpeL vor allem die wirtschaftlichen Einsatzmöglichkeiten großer Batteriespeicher. Ein Solarpark muss sich nicht mehr ausschließlich darauf konzentrieren, Strom zum Zeitpunkt der Erzeugung zu vermarkten. Durch einen angeschlossenen Speicher kann ein Teil der Produktion zeitlich verschoben werden.Darüber hinaus eröffnet die neue Regelung die Möglichkeit, den Speicher unabhängig von der unmittelbaren Solarstromproduktion einzusetzen. Das ist gerade für sogenannte Hybrid-Energieparks interessant, die erneuerbare Stromerzeugung und Batteriespeicher an einem Standort verbinden.

Ein Speicher könnte beispielsweise tagsüber Solarstrom aufnehmen, am Abend wieder abgeben und zu anderen Zeiten Strom aus dem öffentlichen Netz zwischenspeichern. Entscheidend sind dabei die technische Auslegung, der Netzanschluss, die Messung der Strommengen und die wirtschaftlichen Bedingungen.Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) sieht in der Festlegung eine wichtige Erleichterung für die Kombination von Solar- und Windparks mit Speichern. Auch die nachträgliche Ergänzung bestehender Anlagen um Batteriespeicher wird dadurch attraktiver. Voraussetzung bleibt insbesondere, dass der Netzbetreiber den vorgesehenen Netzbezug zulässt.

ASG Energie als Praxisbeispiel: Wie aus Solarparks flexible Energieparks werden

Wie sich die neuen Regeln für Stromspeicher auf die Entwicklung erneuerbarer Energien auswirken können, zeigt das Geschäftsmodell der ASG Energie AG. Das Unternehmen setzt bei seiner Projektentwicklung auf die Kombination von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern. Damit rückt neben der Erzeugung von Solarstrom auch dessen zeitlich flexible Nutzung und Vermarktung in den Mittelpunkt.

Ein konkretes Beispiel ist der geplante Hybrid-Energiepark in Großpaschleben in Sachsen-Anhalt. Nach den Angaben im veröffentlichten Wertpapierprospekt der ASG EnergieInvest 2026–2032 umfasst die Planung eine Photovoltaikanlage mit vier Megawattpeak Leistung sowie einen Batteriespeicher mit 2,5 Megawatt Leistung und fünf Megawattstunden Kapazität.

Die Kombination eröffnet verschiedene Möglichkeiten: Tagsüber erzeugter Solarstrom kann unmittelbar in das Netz eingespeist oder zunächst gespeichert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt lässt sich die gespeicherte Energie vermarkten. Mit den neuen MiSpeL-Regeln kommt grundsätzlich eine weitere Option hinzu: Der Speicher kann unter den entsprechenden Voraussetzungen auch Strom aus dem öffentlichen Netz aufnehmen, ohne dass damit die Förderung des zwischengespeicherten erneuerbaren Stroms pauschal ausgeschlossen wird.

Mehrere Solar- und Speicherprojekte in der Entwicklung

Großpaschleben ist Teil einer größeren Projektplanung. Zu den im Wertpapierprospekt genannten Standorten gehören außerdem Jeßnigk West 2 sowie Neuburxdorf Nord und Süd.

Geplantes Projekt Photovoltaikleistung Speicherkapazität
Großpaschleben 4,0 MWp 5 MWh
Jeßnigk West 2 11,7 MWp 10 MWh
Neuburxdorf Nord 65,6 MWp 60 MWh
Neuburxdorf Süd 47,0 MWp 50 MWh
Gesamt 128,3 MWp 125 MWh

Quelle: Wertpapierprospekt ASG EnergieInvest 2026–2032. Es handelt sich um Projektplanungen, nicht um bereits vollständig realisierte oder in Betrieb befindliche Kapazitäten.

Die Größenordnung macht deutlich, welche Bedeutung Batteriespeicher in der modernen Projektentwicklung inzwischen einnehmen. Solarparks werden zunehmend nicht mehr ausschließlich als Anlagen zur Stromerzeugung geplant, sondern als Energiestandorte mit zusätzlichen Möglichkeiten für Speicherung und Vermarktung. Für ASG Energie könnten die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen deshalb besonders bei der Ausgestaltung künftiger Betriebsmodelle relevant werden. Die wirtschaftliche Planung solcher Projekte hängt neben der Stromerzeugung auch von Speicherkapazität, Netzanschluss, Vermarktungskosten und erzielbaren Strompreisen ab.

Die MiSpeL-Festlegung erweitert hierfür den rechtlichen Spielraum. Sie schafft keine garantierten Zusatzerträge, ermöglicht aber eine flexiblere Nutzung vorhandener und geplanter Speichertechnik. Ob und in welchem Umfang die ASG-Projekte diese Möglichkeiten nutzen werden, ist eine Frage der jeweiligen technischen und vertraglichen Umsetzung. Damit steht das Unternehmen beispielhaft für eine Entwicklung, die den deutschen Energiemarkt zunehmend prägt: Aus reinen Stromerzeugungsstandorten werden kombinierte Energieparks, in denen Erzeugung, Speicherung und Vermarktung wirtschaftlich zusammenspielen.

Weiterführende Links zum Praxisbeispiel

Neue Vermarktungsmöglichkeiten verändern die Kalkulation

Ein Batteriespeicher erzielt nicht automatisch höhere Erträge, nur weil er flexibler eingesetzt werden darf. Wirtschaftlich entscheidend ist, zu welchen Preisen Strom eingekauft, gespeichert und später wieder verkauft werden kann. Für Betreiber entstehen dadurch zusätzliche Möglichkeiten. Sie können ihre Anlagen stärker an den Preisbewegungen des Strommarktes ausrichten. Die Speichertechnik übernimmt dabei eine Funktion, die über das reine Zwischenlagern von Solarstrom hinausgeht.

Die neuen Regelungen erleichtern insbesondere die Kombination verschiedener Erlösquellen. Dabei müssen Investitionen, Betriebsführung, Speicherverluste, Vermarktungskosten und die geltenden Netzentgelte berücksichtigt werden. Die mögliche Wirtschaftlichkeit hängt weiterhin vom jeweiligen Geschäftsmodell ab. Auch für Stromvermarkter ergeben sich Veränderungen. Sie müssen Erzeugungsprognosen, Ladezustände und Strommarktpreise miteinander verbinden. Je genauer diese Prozesse aufeinander abgestimmt sind, desto gezielter lassen sich Speicher einsetzen. Das macht die digitale Steuerung der Anlagen zu einem wichtigen Bestandteil moderner Energieparks.

Übergangsregelung bis September 2027: Was Betreiber beachten müssen

Obwohl die Bundesnetzagentur ihre Festlegung bereits am 1. Oktober 2026 beschlossen hat, können die neuen Möglichkeiten nicht überall sofort genutzt werden. Die Festlegung sieht für Netzbetreiber und Messstellenbetreiber eine Übergangszeit bis Ende September 2027 vor. Während dieser Phase können Anlagenbetreiber die neuen Abrechnungsoptionen bereits anwenden, wenn sowohl der zuständige Netzbetreiber als auch der Messstellenbetreiber einverstanden sind. Für die Pauschaloption ist zusätzlich die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung der gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission erforderlich.

Für die Projektentwicklung ergibt sich daraus ein zeitlicher Rahmen. Unternehmen können ihre geplanten Anlagen und Vermarktungsmodelle schon heute auf die neuen Bedingungen ausrichten. Die praktische Nutzung muss jedoch mit den zuständigen Marktpartnern abgestimmt werden. Gerade bei größeren Batteriespeichern betrifft das neben dem Netzanschluss auch die erforderliche Messtechnik und Datenverarbeitung.

Elektroautos werden Teil des Strommarktes

MiSpeL beschränkt sich nicht auf stationäre Batterien. Auch bidirektionale Ladepunkte werden ausdrücklich einbezogen. Elektroautos können damit künftig unter den entsprechenden technischen und regulatorischen Voraussetzungen nicht nur Strom aufnehmen, sondern gespeicherte Energie auch wieder in das Stromnetz einspeisen. Für private Haushalte und Unternehmen mit Elektrofahrzeugflotten entstehen dadurch zusätzliche Einsatzmöglichkeiten. Strom könnte beispielsweise bei niedrigen Preisen geladen und zu einem späteren Zeitpunkt für den Eigenverbrauch oder die Einspeisung verwendet werden.

Die Bundesnetzagentur verfolgt damit das Ziel, vorhandene Speicherkapazitäten besser in das Energiesystem einzubinden. Eine geeignete Fahrzeug- und Ladeinfrastruktur sowie entsprechende vertragliche und messtechnische Voraussetzungen bleiben erforderlich.

Wie sich der Strommarkt bis 2027 entwickeln könnte

Mit MiSpeL wird eine Entwicklung unterstützt, die im Energiemarkt bereits erkennbar ist: Neben dem Ausbau der Stromerzeugung gewinnt die zeitliche Steuerung von Angebot und Nachfrage an wirtschaftlicher Bedeutung. Solarparks, Batteriespeicher und flexible Verbraucher werden dabei zunehmend gemeinsam betrachtet. Ein Solarpark liefert die Energie, ein Speicher erweitert die Möglichkeiten ihrer zeitlichen Nutzung, und ein Vermarkter entscheidet anhand von Preisen und Betriebsbedingungen über den geeigneten Einsatz.

Für Projektentwickler bedeutet das, dass die Wirtschaftlichkeit eines Standorts nicht mehr allein von seiner Stromproduktion abhängt. Auch die Möglichkeiten zur Speicherung, zum Netzbezug und zur Vermarktung beeinflussen die Planung. Die regulatorische Grundlage ist nun erweitert. Wie schnell sich die neuen Modelle im Markt verbreiten, wird wesentlich von der praktischen Umsetzung durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Anlagenbetreiber abhängen.

Fazit: Die wirtschaftliche Bedeutung von Stromspeichern wächst

Mit den neuen Regeln für Stromspeicher schafft die Bundesnetzagentur zusätzliche Möglichkeiten für einen flexibleren Strommarkt. Batteriespeicher können künftig stärker unabhängig vom Zeitpunkt der Stromerzeugung betrieben werden. Damit erweitert sich ihre Rolle: Sie dienen nicht nur dem Ausgleich schwankender Solar- und Windstromproduktion, sondern können auch als eigenständiger Bestandteil wirtschaftlicher Vermarktungsstrategien eingesetzt werden.

Für Projektentwickler und Investoren ergeben sich daraus neue Perspektiven. Die Verbindung von erneuerbarer Stromerzeugung, Speichertechnik und professioneller Stromvermarktung gewinnt an Bedeutung. Wie das Beispiel ASG Energie zeigt, werden entsprechende Anlagen bereits gemeinsam geplant.

Bis zur flächendeckenden Umsetzung der neuen Regelungen bleibt allerdings noch Arbeit bei den Netz- und Messstellenbetreibern. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten sind damit erweitert, ihre praktische Nutzung wird sich schrittweise entwickeln. Die Richtung ist erkennbar: Im Energiemarkt der kommenden Jahre wird nicht nur die Erzeugung erneuerbarer Energie zählen, sondern zunehmend auch ihre flexible Bereitstellung.

Was hat die Bundesnetzagentur am 1. Oktober 2026 beschlossen?

Mit der MiSpeL-Festlegung hat sie neue Regeln für die Marktintegration von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten beschlossen. Sie ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsame Nutzung von Netzstrom und erneuerbarem Strom bei anteiligem Erhalt der EEG-Förderung.

Können Batteriespeicher künftig auch Netzstrom aufnehmen?

Ja. Die neuen Optionen ermöglichen diese Kombination. Die förderfähigen und saldierungsfähigen Strommengen müssen dabei entsprechend den Vorgaben zugeordnet werden.

Welche Vorteile entstehen für Solarparks?

Betreiber erhalten zusätzliche Möglichkeiten, Strom zeitlich flexibel zu speichern und zu vermarkten. Dadurch können unterschiedliche Strommarktpreise besser genutzt werden.

Gelten die neuen Regeln auch für bestehende Anlagen?

Grundsätzlich können auch bestehende Anlagen die neuen Optionen nutzen, sofern sie die jeweiligen technischen, messtechnischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wann können die neuen Regelungen angewendet werden?

Während der Übergangszeit bis Ende September 2027 ist die Zustimmung des Netzbetreibers und Messstellenbetreibers erforderlich. Bei der Pauschaloption kommt die ausstehende EU-Genehmigung hinzu.

Werden Batteriespeicher durch MiSpeL automatisch rentabler?

Nein. Die Neuregelung erweitert die Vermarktungsmöglichkeiten. Die tatsächliche Rentabilität hängt unter anderem von Strompreisen, Investitionskosten, Speicherverlusten, Netzentgelten und der Betriebsstrategie ab.

Quellen und weiterführende Informationen

Abrufdatum: 23. Oktober 2026

Redaktioneller Hinweis:

Der Beitrag stellt die regulatorischen Änderungen und ihre möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen dar. Unternehmensprojekte werden beispielhaft anhand öffentlich zugänglicher Informationen eingeordnet. Eine Prognose konkreter Speichererträge oder eine individuelle rechtliche Beurteilung ist damit nicht verbunden.

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