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Besteuerung – Vermittlung von Finanzprodukten – die neuen Regeln

Besteuerung - Vermittlung von Finanzprodukten - die neuen Regeln

Besteuerung – Vermittlung von Finanzprodukten – die neuen Regeln – Vermittler müssen auch auf die Umsatzsteuer achten. Bei Steuern ist der Staat nicht zimperlich, und sehr oft sind die Regeln dafür kompliziert. Die Besteuerung der Vermittlung von Finanzprodukten ist etwas „besonders“.

Besteuerung - Vermittlung von Finanzprodukten - die neuen Regeln
Besteuerung – Vermittlung von Finanzprodukten – die neuen Regeln

Besteuerung – die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie

Die Europäische Kommission überarbeitet die europäische Mehrwertsteuerrichtlinie. Bis zum Ende des Jahres sollen Vorschläge eingebracht werden, wie die dort enthaltenen Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen überarbeitet werden sollen.

Besteuerung: Ein Blick auf das deutsche Steuerrecht: Hier wird die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) umgesetzt. Paragraf 4 Nummer 8f und Nummer 11 UStG besagen, dass die Vermittlung von Finanz- und Versicherungsprodukten von der 19-prozentigen Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Ergänzende Vorschriften und Erläuterungen dazu finden sich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums: Abschnitt 4.8.1 definiert unter anderem, was unter der Vermittlung von Finanzprodukten zu verstehen ist: „Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat.“ Daraus folgt, dass Beratungsleistungen ohne das Ziel eines Produktverkaufs keine Vermittlung und daher nicht steuerbefreit sind.

Paragraf 34f Gewerbeordnung

Besteuerung: Besitzt der Finanzanlagenvermittler die Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO), kann der Vermittler verschiedene Vergütungsmodelle wählen: Vermitteln sie nur Fonds, erhalten sie eine steuerfreie Abschluss- sowie eine laufende Vertriebsfolgeprovision (Bestandsprovision). Verzichtet der Vermittler auf eine Provision oder darf er als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß Paragraf 34h GewO keine annehmen, kann er ein umsatzsteuerfreies Honorar vom Kunden erhalten. Das Gleiche gilt, wenn provisionsfreie Anteilsklassen oder ETFs vermittelt wurden oder es trotz Vermittlungsabsicht doch nicht zu einem Abschluss kam. Eine Vergütung für den Arbeitsaufwand ist steuerfrei.

Betreuung gegen Servicegebühr

Besteuerung: Bieten Finanzberater allerdings eine laufende Betreuung gegen Servicegebühr oder lassen sich ihre Beratung auf Stundenbasis vergüten, müssen sie 19 Prozent Steuern auf dem Umsatz abführen. Möglich ist bei 34f-Gewerbetreibenden auch eine Kombination aus Servicegebühr und (verminderter) Provision – der Vermittler muss die beiden Zahlungen nur sauber getrennt verbuchen.

Besteuerung: Versicherungsvermittler erhalten ebenfalls eine umsatzsteuerfreie Abschlussprovision für die Vermittlung von Policen. Ach bei der Vermittlung von Nettopolicen gilt: .. wenn der Versicherungsvertreter oder -makler eine Nettopolice ohne Provisionsanteil vermittelt, ist das Kundenhonorar für die Beschaffung der Police und eine Gebühr für die gesetzlich vorgeschriebene Betreuung umsatzsteuerfrei. (AH)